Ordnungsmaßnahmen
Konfliktfälle und Ordnungsmaßnahmen
Überall, wo Menschen zusammenkommen und -arbeiten, können Konflikte entstehen. Das gilt auch an Schulen. Dort kann es zwischen Schülerinnen und Schülern untereinander und den Lehrkräften, der Schulleitung und anderen an Schule Beteiligten zu konflikthaften Situationen kommen. Vieles lässt sich durch professionelles, pädagogisches Handeln seitens der Lehrkräfte und Schulleitungen lösen – auch unter Einbeziehung der Eltern.
Reichen erzieherische Maßnahmen nicht mehr aus, kann die Schule Ordnungsmaßnahmen verhängen, die im Schulgesetz NRW, § 53 geregelt sind.
Im Falle der Androhung der Entlassung von der Schule (§ 53, Absatz 3, Nr. 4) einer Schülerin oder eines Schülers oder der Entlassung von der Schule (§ 53, Absatz 3, Nr. 5) entscheidet die von der Lehrerkonferenz einberufene Teilkonferenz über diese Ordnungsmaßnahmen. Neben ständigen Mitgliedern (§ 53, Absatz 7) gehört auch eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates für die Dauer eines Schuljahres dieser Teilkonferenz an. Diese Vertreterin oder dieser Vertreter nimmt allerdings nicht an der Sitzung teil, wenn die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler oder deren Eltern der Teilnahme widersprechen.
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