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Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen

Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen

Rechtliche Verankerung

"Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist." (Quelle: Schulgesetz NRW, § 53, Absatz 1

Ordnungsmaßnahmen finden bei Störungen des Unterrichts oder sonstigen schulischen Veranstaltungen, bei Verletzung der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben in der Schule oder die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden, sowie bei Verletzungen der Hausordnung Anwendung.

Was heißt das konkret?

Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen sind also Reaktionen auf Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und auf Gefährdungen von Personen und Sachen.

Erzieherische Einwirkungen

"Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere

  • Das erzieherische Gespräch
  • Die Ermahnung
  • Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern
  • Die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens
  • Der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde
  • Die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern
  • Die zeitweise Wegnahme von Gegenständen
  • Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen

Wiederholtes Fehlverhalten

Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden." (Quelle: Schulgesetz NRW, § 53, Absatz 2)