Ordnungswidrigkeiten
Rechtliche Verankerung
Unter einem ordnungswidrigen Handeln versteht man eine Gesetzesübertretung, eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung.
Das Schulgesetz schreibt vor, dass Eltern ordnungswidrig handeln (vorsätzlich oder fahrlässig), wenn sie als Eltern
- ihr Kind nicht zum Schulbesuch anmelden,
- der Verpflichtung zur schulärztlichen Untersuchung vor Aufnahme in die Schule nicht nachkommen,
- nicht für die Teilnahme ihres Kindes an der Feststellung des Sprachstands sorgen,
- nicht dafür sorgen, dass ihr zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtetes Kind regelmäßig daran teilnimmt,
- nicht dafür sorgen, dass ihr Kind am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnimmt,
- der Verpflichtung zu einer schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchung nicht nachkommen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000,- € geahndet werden. Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Schulaufsichtsbehörden zuständig. Geldbußen fließen in die Kasse des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für die das Schulamt zuständig ist. (Quelle: vgl. Schulgesetz NRW, § 126).
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