Gemeinsamer Erziehungs- und Bildungsauftrag
Rechtliche Verankerung
Das Schulgesetz verpflichtet Eltern und Schule gemeinsam, ihre Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. Eltern sorgen außerdem dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. Sie haben den Auftrag, sich aktiv am Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes zu beteiligen. Die Schule, Schülerinnen und Schüler und Eltern sollen sich über gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze verständigen und wechselseitige Rechte und Pflichten in Erziehungsfragen festlegen. (Quelle: vgl. Schulgesetz NRW, § 42, Absatz 4 und 5)
Was heißt das konkret?
Partnerschaftliches Zusammenarbeiten bedeutet auch, dass Eltern innerhalb ihrer Rechte aufgefordert sind, ihre Möglichkeit zu nutzen und in den jeweiligen Gremien mitzuwirken. Sie sollen sich bei der Gestaltung des Schullebens mit einbringen. Dabei liegen Art und Umfang in ihrem eigenen Ermessen. Die Mitgestaltungsmöglichkeiten sind breit gefächert. Sie reichen von einem Engagement als ehrenamtliches Mitglied in einem Gremium bis hin zum Backen eines Kuchens für ein Schulfest. Die Möglichkeiten sind so vielfältig wie die Schulen unterschiedlich sind.
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