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Mitwirkungsrechte

Rechtliche Verankerung

"Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule." (Quelle: Schulgesetz NRW, § 62, Absatz 1)

Was heißt das konkret?

Eltern können neben ihrer Mitwirkung in Gremien (Klassenpflegschaft, Schulpflegschaft) auch an schulischen Veranstaltungen teilnehmen, beispielsweise an Unterrichtsgängen, Klassenfahrten, Theateraufführungen, Konzerten und Präsentationstagen. Bei diesen Gelegenheiten lernen sie das schulische Umfeld ihres Kindes, Klassenkameradinnen und -kameraden sowie Lehrkräfte kennen.

Weitere Informationen: "Allgemeines"