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Besteht für Eltern eine Aufsichtspflicht?

Eltern können als „Hilfskräfte“ bei der Wahrnehmung einer Aufsicht von der verantwortlichen Lehrkraft eingesetzt werden. Aufsichtspflichtig ist jedoch die Lehrkraft. (Quelle: vgl. Verwaltungsvorschrift § 57 SchulG).