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Schulpflicht

Laut Schulgesetz § 34 ist schulpflichtig, „… wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. […] Die Schulpflicht umfasst in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II. Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt.“

Was heißt das konkret?

Stichtag

Kinder, die bis einschließlich 30. September (Stichtag) sechs Jahre alt werden, werden am 1. August desselben Jahres schulpflichtig. Kinder, die erst nach dem Stichtag sechs Jahre alt werden, können auf Antrag eingeschult werden, wenn sie bereits schulfähig sind. Schulpflichtige Kinder können von der Schulleitung aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Das neue Schuljahr beginnt immer nach den Sommerferien eines Jahres. Das 1. Halbjahr endet zum 31. Januar.

Vollzeitschulpflicht

Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I, die sogenannte Vollzeitschulpflicht, dauert zehn Schuljahre. Freiwillige Wiederholungen oder Wiederholungen wegen Nichtversetzung werden mit eingerechnet. Das heißt, dass Schülerinnen und Schüler nach zehn Schulbesuchsjahren ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Eine Ausnahme gilt für Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang (G8) besuchen. Für sie endet die Vollzeitschulpflicht bereits nach neun Schuljahren.

Schuleingangsphase

Absolvieren Schülerinnen und Schüler die Schuleingangsphase (die Klassen 1 und 2 der Grundschule) innerhalb von drei Jahren, wird das dritte Jahr nicht auf die Schulpflicht angerechnet.

Schulpflicht und Berufsausbildung

Schülerinnen und Schüler, die bereits im zehnten Jahr der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, erfüllen das zehnte Jahr der Schulpflicht durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule.

Weitere Informationen: Teilnahme am und Fernbleiben vom Unterricht