Die Handlungsfelder „Erziehung und Prävention“ sind Querschnittsthemen, die an verschiedensten Stellen rechtlich Erwähnung finden.
Gesetze
Das nordrhein-westfälische Schulgesetz legt fest, welche grundlegenden Aufgaben, Ziele, Rechte und Pflichten Schulen haben. Im Kontext Erziehung und Prävention sind u.a. folgende Paragrafen besonders hervorzugeben:
- § 1 SchulG: Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung
- § 2 SchulG: Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
- § 5 SchulG: Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
- § 9 SchulG: Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule
- § 41 SchulG: Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
- § 42 SchulG: Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
- § 44 SchulG: Information und Beratung
- § 57 SchulG: Lehrerinnen und Lehrer
- § 58 SchulG: Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal
- § 62 - 75 SchulG: Mitwirkung in der Schule (Siebter Teil Schulverfassung)
Erlasse und Verordnungen
Die Allgemeine Dienstordnung NRW fasst die wichtigsten Aussagen, die sich aus dem Schulrecht und dem öffentlichen Dienstrecht für die Lehrkräfte und Schulleitungen ergeben, zusammen und konkretisiert ihre Aufgaben (s. auch BASS 21-02 Nr. 4).
Für das Handlungsfeld „Erziehung und Prävention“ sind hier von besonderer Bedeutung:
- § 4 ADO: Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
- § 5 ADO: Pädagogische Freiheit und Verantwortung
- § 8 ADO: Individuelle Förderung und Erziehung zur Selbstständigkeit
- § 9 ADO: Information und Beratung
- § 29 ADO: Besondere Vorkommnisse
Die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS) kann online eingesehen werden.
Beratung
- BASS 13-21 Nr. 1.1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Sekundarstufe I
- BASS 12-21 Nr. 1 Berufliche Orientierung
- BASS 12-21 Nr. 4 Beratungstätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule
- BASS 21-05 Nr. 15 Aufgaben, Laufbahn, Einstellungsvoraussetzungen und Eingruppierung von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
- BASS 21-13 Nr.6 Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit an Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen
- BASS 21-13 Nr. 9 Soziale Arbeit an Schulen zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (Multiprofessionelle Teams)
Gesundheitsprävention
- BASS 18-02 Nr. 2 Gesundheitsförderung in der Schule; Suchtprävention
- BASS 18-12 Nr. 4 HIV/AIDS-Aufklärung in den Schulen
- BASS 18-12 Nr. 6 Schulsport bei erhöhten Ozonkonzentrationen
Jugendkriminalität
- BASS 18-03 Nr. 1 Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität
Schülermitwirkung
- BASS 17-51 Nr. 1 Die Mitwirkung der Schülervertretung in der Schule
Schulabsentismus
- BASS 12-51 Nr. 5: Überwachung der Schulpflicht
Verkehrserziehung
- BASS 15-02 Nr. 5 Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule
Weitere Informationen
Datenschutz und Schweigepflicht: vgl. Informationen zur gesetzlichen Verankerung von Schulsozialarbeit .
Hinweise auf rechtliche Grundlagen in Handlungsfeldern, die starke Überschneidung mit „Erziehung und Prävention“ haben, finden Sie hier:
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